Vorstellungsgespräch: Verbotene Fragen

Vorstellungsgespräch: Verbotene Fragen

Ob telefonisch, online oder in der persönlichen Begegnung: Im Vorstellungsgespräch prüfen Arbeitgeber Bewerber auf Herz und Nieren. Dabei sind der Neugier der Personaler arbeitsrechtlich klare Grenzen gesetzt. 

Das Vorstellungsgespräch bildet einen entscheidenden Schritt in der Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die direkte Begegnung zwischen Bewerber und potentiellem Arbeitgeber dient vordergründig der Erfassung von fachlichen und sozialen Kompetenzen sowie dem Abgleich von gegenseitigen Erwartungen. Dabei will der Arbeitgeber sich ein umfassendes Bild machen und möglichst viel über den Kandidaten in Erfahrung bringen. Um diesen aus der (professionellen) Reserve zu locken, kreieren Personaler zuweilen unerwartete Gesprächssituationen. Doch nicht alle Fragen sind zulässig!

Verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch: Kenne Deine Rechte!

Ein Jobinterview bewegt sich immer im Spannungsfeld zwischen dem grundsätzlichen Fragerecht des Arbeitgebers und dem Recht auf Privatsphäre des Bewerbers. So darf der Arbeitgeber Dir als potentiellem Arbeitnehmer in der Regel nur Fragen stellen, an denen er im Hinblick auf den zu besetzenden Arbeitsplatz tatsächlich ein berechtigtes Interesse hat, z.B. nach Deiner Aus- und Vorbildung. Doch leider kommt es in diesem Zusammenhang im Gespräch immer wieder auch zu Indiskretionen in Form von Fragen nach Deinem Privatleben.

Arbeitsrechtlich bist Du in der Beantwortung unzulässiger Fragen nicht der Wahrheit verpflichtet. Da das Verweigern einer entsprechenden Auskunft im Bewerbungsprozess zu einer Benachteiligung führen kann, darfst Du in einem solchen Fall von Deinem gesetzlich verbrieften Recht zur Lüge Gebrauch machen und wider besseren Wissens falsche Aussagen tätigen.  

In bestimmten Fällen wiegt das Informationsbedürfnis des Arbeitgebers jedoch schwerer als Dein Persönlichkeitsrecht. Gewisse Umstände musst Du im Zuge der sogenannten Offenbarungspflicht auch ungefragt mitteilen. Hierzu zählen etwa bevorstehende Haftstrafen, ansteckende Krankheiten oder ein geltendes Wettbewerbsverbot. 

Auch Fragen zu Ausbildung und beruflichem Werdegang musst Du stets wahrheitsgemäß beantworten. Wenn Du Deinen Arbeitgeber mit falschen Angaben oder fingierten Dokumenten hinters Licht führst, begründet dies eine arglistige Täuschung. Neben einer Anfechtung oder Auflösung des Arbeitsvertrags kann ein derart düpierter Arbeitgeber auch Schadensersatzansprüche geltend machen.      

Was darf im Vorstellungsgespräch nicht gefragt werden?

Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel. In wie weit eine Frage im Bewerbungsgespräch unzulässig ist, hängt deshalb vor allem von den konkreten Umständen ab. Abhängig von der ausgeschriebenen Stelle und den damit verbundenen Anforderungen kann ein Arbeitgeber ein legitimes Interesse an auch persönlichen Informationen begründen. Die folgenden Beispiele für unzulässige Fragen sind daher nicht uneingeschränkt allgemeingültig. Im Zweifel empfehlen wir Dir, eine entsprechende Rechtsberatung einzuholen.   

Familie und Familienplanung 

Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft oder gar der sexuellen Orientierung sind diskriminierend und bedeuten grundsätzlich einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Darunter fallen auch subtilere Erkundigungen nach Kinderwunsch oder Heiratsplänen. Ebenso tabu sind Fragen nach Partnern und Familienangehörigen. 

Eine Ausnahme besteht bei Jobs, deren Ausübung eine Gefährdung für Schwangere darstellt oder aufgrund von körperlichen Anforderungen nicht mit einer Schwangerschaft vereinbar ist.  

Ansichten und Überzeugungen

Das Abfragen von Partei-, Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit ist ausschließlich sogenannten Tendenzbetrieben, das heißt konfessionellen oder parteipolitischen Arbeitgebern vorbehalten. In allen anderen Fällen greift hier der Schutz der Privatsphäre.

Gesundheitszustand

Allgemein musst Du im Bewerbungsgespräch keine Angaben zu Deinem Gesundheitszustand, Behinderungen oder früheren Krankheiten machen. Ein berechtigtes Interesse seitens des Arbeitgebers an derart sensiblen Informationen besteht nur im Fall von Ansteckungsgefahr oder einem zu erwartenden schwerwiegenden Krankheitsverlauf, der die Ausübung der Tätigkeit in absehbarer Zeit unmöglich macht.

Der individuelle Umgang mit körperlichen oder psychischen Erkrankungen ist eine sensible wie selbstfürsorgliche Angelegenheit. Es sei deshalb vor allem der Vollständigkeit halber erwähnt, dass eine Behinderung im Zuge der Gleichstellung im Bewerbungsprozess einen Vorteil konstituieren kann. 

Persönliches und Privatleben

Fragen nach Alter, Herkunft oder ethnischer Zugehörigkeit sind gemäß AGG verboten. Erlaubt hingegen ist die Frage nach Berufserfahrung oder Muttersprache. Ebenfalls als unzulässig gelten in der Regel Fragen nach Vermögensverhältnissen, Führungszeugnissen und Vorstrafen. Hier besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers nur bei offensichtlicher Relevanz zu der ausgeschriebenen Stelle. Zum Beispiel darf ein Logistikunternehmen einen LKW-Fahrer nach möglichen Verkehrsdelikten befragen, wohingegen die gleiche Frage im Kontext einer anderen Stelle unzulässig ist. Ist eine Vorstrafe aus dem Register getilgt, darf eine entsprechende Nachfrage verneint werden.  

Wie soll man mit verbotenen Fragen im Vorstellungsgespräch umgehen?

Mit einer als unzulässig oder indiskret empfundenen Frage konfrontiert, solltest Du vor allem Ruhe bewahren und professionell reagieren. Überlege Dir schon im Vorfeld eines Bewerbungsgespräches, welche Fragen im Rahmen der Stelle für den Arbeitgeber von Interesse sein könnten. Im Zweifel kann schon eine sachlich formulierte und freundlich vorgetragene Nachfrage entwaffnend wirken: „Das scheint mir eine sehr persönliche Frage. Können Sie mir den Zusammenhang zu der Stellenausschreibung noch einmal verdeutlichen?“ 

In wie weit Du eine solche Grenzüberschreitung eines Personalers unmittelbar thematisieren oder lieber von Deinem Recht auf Lüge Gebrauch machen möchtest, ist allerdings nicht zuletzt auch eine Frage der persönlichen Einstellung. Möglicherweise führt die Aussicht auf den Traumjob zu einer höheren Toleranzgrenze hinsichtlich der Neugier an Deiner Person. In jedem Fall bist Du gut beraten, auf Dein Bauchgefühl zu hören und Dich vor allzu unangenehmen Situationen zu schützen – auch wenn dies in letzter Konsequenz den sofortigen Gesprächsabbruch bedeutet!

Zum Schluss noch ein allgemeiner Hinweis: Wenn Du gegenüber potentiellen Arbeitgebern auf den Schutz Deiner Privatsphäre bedacht bist, solltest Du persönliche Informationen parallel nicht im Internet öffentlich machen. Im digitalen Zeitalter sind Google und Social Media für Personaler selbstverständliche Screening-Instrumente.

Vor dem Vorstellunggespräch kommt die Bewerbung. In unserem Stellenmarkt findest Du eine Vielzahl geeigneter Adressaten und attraktive Jobangebote!