Mindestlohn und Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze: Das ändert sich ab Oktober 2022
Höherer Mindestlohn, neue Verdienstgrenzen und gesetzliche Ausnahmeregelungen: Ein kürzlich beschlossenes Reformpaket der Bundesregierung soll geringfügige Beschäftigungsverhältnisse stärken. Betroffen von den Änderungen sind auch die unter Studierenden besonders beliebten Minijobs. Was es mit dem Gesetz auf sich hat, und warum 450-Euro-Jobs ab Oktober der Vergangenheit angehören, erfährst Du hier.
Laut Angaben der Bundesagentur für Arbeit gehen zurzeit rund sieben Millionen Deutsche einer geringfügig entlohnten Beschäftigungen nach. Einen nicht unerheblichen Anteil daran stellen Studierende, die sich neben der Uni in Minijobs verdingen. Die hohe Vereinbarkeit von Studium und Minijob ergibt sich dabei vor allem aus den in der Regel flexibel gehandhabten Arbeitszeiten und der unkomplizierten Vergütung. Denn im Unterschied zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen zahlen Minijobber auf ihren Lohn weder Steuern noch Sozialabgaben.
Zum Herbst steht nun unter anderem dieses gemeinhin als 450-Euro-Job bekannte Arbeitsmodell vor einigen bedeutsamen Reformen. Denn am 10. Juni 2022 hat der Bundesrat das wenige Tage zuvor vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ gebilligt; eine entsprechende Vereinbarung war bereits Bestandteil des Koalitionsvertrags zwischen SPD, Grünen und FDP. Die im Folgenden dargestellten Änderungen treten zum 1. Oktober 2022 in Kraft.
Auf welchen Regelsatz wurde der Mindestlohn angehoben?
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Zeitstunde. Bei seiner Einführung 2015 betrug der Mindestlohn 8,50 Euro und wurde seitdem schrittweise angehoben. Zum 1. Juli hat der Mindestlohn erstmals die 10-Euro Grenze überschritten, bis zum 30. September beträgt dieser übergangsweise 10,45 Euro.
In der Geschichte des Mindestlohns markiert die nun von der Regierung per Gesetz beschlossene Anhebung im Übrigen eine Ausnahme: Für gewöhnlich entscheidet darüber eine Kommission von Arbeitgebern und Gewerkschaften.
Wie hoch sind die Verdienstgrenzen in Mini- und Midijob?
450-Euro-Job ade: Das weitverbreitete Synonym für geringfügig entlohnte Beschäftigungen hat ausgedient, denn parallel zum Mindestlohn verschieben sich auch die Verdienstgrenzen in Mini- und Midijobs nach oben. Bei Minijobs liegt die Geringfügigkeitsgrenze ab Oktober bei 520 Euro im Monat, das entspricht einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Auf 12 Monate hochgerechnet ergibt sich so ein Jahreseinkommen von 6.240 Euro.
Im Übergangsbereich steigt die Verdienstgrenze von 1.300 auf 1.600 Euro. Im Unterschied zu Minijobs sind Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 520 und 1.600 Euro, sogenannte „Midijobs“, sozialversicherungspflichtig. Hier hat der Gesetzgeber zusätzlich nachgebessert und den Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben erhöht. Die daraus resultierende Entlastung für Midijobber soll den Wechsel aus dem Niedriglohnsektor in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis attraktiver gestalten.
Darf man die Verdienstgrenzen im Mini- und Midijob überschreiten?
Der Status eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses und die damit verbundenen Vorteile sind unmittelbar an die Verdienstgrenze gekoppelt. Übersteigt das monatliche Einkommen regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, begründet dies arbeitsrechtlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, rückwirkend werden dann auf das gesamte, derart erwirtschaftete Einkommen Steuern und Sozialabgaben erhoben.
Eine nur gelegentliche und unvorhersehbare Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bleibt hingegen ohne Konsequenzen. Als unvorhersehbar gelten in diesem Zusammenhang etwa Vertretungen in Folge von krankheits- oder schwangerschaftsbedingte Ausfällen, unter Umständen auch einmalige Sonderzahlungen. Eine entsprechende Ausnahmeregelung konnte bislang maximal für drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, die Höhe des Mehrverdienstes war dabei unerheblich.
Mit dem Beschluss des Bundesrats werden diese Richtlinien nun nicht nur gesetzlich verankert, sondern auch verschärft. Ab dem 1. Oktober ist eine unvorhergesehene Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze pro Jahr nur noch zweimal gestattet. Zudem ist die Höhe eines derartigen Zuverdienstes bei 520 Euro in dem jeweiligen Monat gedeckelt, um Missbrauch vorzubeugen. Die maximale Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte beläuft sich somit inklusive begründeter Ausnahmefälle auf 7.280 Euro pro Jahr (14 x 520 Euro).
Die wesentlichen Änderungen in der Übersicht
Die wesentlichen Änderungen der Gesetzesreform auf einen Blick:
| Bisherige Regelung | Ab 01. Oktober 2022 |
Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn | 10,45 Euro | 12,00 Euro |
Verdienstgrenze Minijob | 450 Euro/Monat | 520 Euro/Monat |
Verdienstgrenze Midijob | 1.300 Euro/Monat | 1.600 Euro/Monat |
Unvorhersehbare Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze | Max. 3 Monate/Jahr | Max. 2 Monate/Jahr |
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